AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dela Horizon LLC, 7901 4th St N STE 300, St Petersburg, 33702 Florida, United States


§1 Geltungsbereich

Sofern Sie (nachfolgend: "Kunde") von Dela Horizon LLC, 7901 4th St N STE 300, St Petersburg, 33702 Florida, United States (nachfolgend: "Auftragnehmerin") Dienstleistungen in Anspruch nehmen, und/oder Beratungsverträge eingehen, und/oder Mailings beziehen, wird die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. Das Angebot der Auftragnehmerin richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende.

Die Inanspruchnahme ihrer Angebote ohne vorherige Anerkennung ihrer AGB gestattet die Auftragnehmerin nicht. Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptiert die Auftragnehmerin nicht. Dies gilt auch, wenn sie der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistung ausschließlich auf der Grundlage ihres Angebots, ihrer Auftragsbestätigung und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 


§2 Vertragsgegenstand

(1) Die Auftragnehmerin bietet ihren Kunden insbesondere die Realisation von Buchprojekten, Autorentätigkeiten, allgemeine Texterstellung sowie Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung, des Marketings und der Persönlichkeitsentwicklung an. Die jeweilige Leistungsbeschreibung ergibt sich unmittelbar aus ihren Angeboten. 

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle Termine und Leistungserbringungen dem Kunden gegenüber digital, videobasiert und telefonisch durchzuführen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Auftragnehmerin auch insoweit nicht die Erbringung eines Werks. Der Kunde und die Auftragnehmerin sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen die Auftragnehmerin dem Kunden gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen und/oder wirtschaftlichen Erfolg schuldet. Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs vereinbart, wird diese als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht jedoch im Grundsatz nicht. 

(4) Der Kunde ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Mitwirkung verpflichtet. Er wird die erforderlichen Mitwirkungshandlungen auf erstes Anfordern von der Auftragnehmerin unverzüglich erbringen.


§ 3

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.


§ 4

Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu überprüfen und gilt als akzeptiert, wenn der Kunde der Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Werktagen widerspricht. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden und, wenn nicht anders vereinbart, mit Eingang der Anzahlungssumme am Konto der Auftragnehmerin laut Anzahlungsrechnung gilt der Auftrag als vom Kunden akzeptiert, wodurch ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin zustande kommt.


§ 5

Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.


§ 6

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der durch die Auftragnehmerin erfolgten Auftragsbestätigung, Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens der Auftragnehmerin.


§ 7

Im Leistungsumfang der Buchprojekte sind inkludiert: ein Lektorat inkl. Korrektorat, zwei Feedbackschleifen Korrektorat und ein zusätzliches Schlusskorrektorat nach Buchsatz. 


§ 8

(1) Alle Leistungen der Auftragnehmerin (insbesondere Manuskripte, aber auch Entwürfe, Grafiken und Reinzeichnungen) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen 21 Werktagen ab Eingang schriftlich per E-Mail freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung kann die vereinbarte Deadline nicht mehr garantiert werden, speziell, wenn dies öfter passiert. 

(2) Die Auftragnehmerin kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.


§ 9

(1) Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich per Messenger und/oder E-Mail festzuhalten und von der Auftragnehmerin und des Auftraggebers schriftlich zu bestätigen.

(2) Verzögert sich die Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Befindet sich die Auftragnehmerin in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(4) Der Kunde wird der Auftragnehmerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird die Auftragnehmerin von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Verzögert sich die Lieferung des Kunden aus Gründen, welche der Kunde nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbarer Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Interviewtermine, Meetings und Abgabefristen für erforderlichen Content des Kundens an die Auftragnehmerin sind vom Kunden verbindlich einzuhalten, da die Auftragnehmerin Ihre Ressourcen und die ihres Teams für die Projektarbeiten blockt. Versäumte Abgaben und Termine seitens des Kunden, die der Kunde nicht binnen 24 Stunden vorab abgesagt hat, werden dem Kunden mit einer Ausfallgebühr von 1.500,- € in Rechnung gestellt. Die Ausfallgebühr tritt ebenfalls ab der fünften Terminverschiebung für jede Verschiebung in Kraft, auch wenn diese binnen 24 Stunden vorab abgesagt wurde. Das Projekt wird erst nach Begleichung dieser Ausfallgebühr fortgesetzt. Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform.

(6) Buchprojekte sind für drei bis maximal neun Monate bis zur Fertigstellung geplant. Der Kunde trägt die Kosten in Höhe von 10 % der Gesamtkosten des Projektes für jeden weiteren Monat, sofern sich der Abschluss des Projekts durch Terminverschiebungen, Terminabsagen oder nicht eingehaltene Abgabefristen seitens des Kunden verzögert hat. Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform.

(7) Befindet sich Kunde mehr als fünfmal im laufenden Projekt in Verzug - für Abgabefristen, Meetings und Interviews - und verzögert sich das Projekt neun Monate nach Auftragserteilung, so kann die Auftragnehmerin vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem sie dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform.


§ 10

Der Kunde verpflichtet sich, Quellen von Fotos und Grafiken zur Verfügung zu stellen, da die Urheber im Druckprodukt genannt werden. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Auftragnehmerin haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. 


§ 11

Wird die Auftragnehmerin wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Auftragnehmerin schad- und klaglos; er hat der Auftragnehmerin sämtliche Nachteile zu ersetzen, die der Auftragnehmerin durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Auftragnehmerin hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.


§ 12 Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Auftragnehmerin vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Auftragnehmerin dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 

(1) Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Auftragnehmerin treten der potentielle Kunde und die Auftragnehmerin in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 

(2) Der potentielle Kunde erkennt, dass die Auftragnehmerin bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

(3) Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreicht, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Auftragnehmerin ist dem potentiellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 

(4) Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später hervorgebracht und somit als Ursprung einer Vermarktungsstrategie oder eines Buches definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die individuell sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter (Slogans), Texte aller Art, Buchtitel, Struktur eines Buches, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 

(5) Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Auftragnehmerin im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 

(6) Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Auftragnehmerin Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Auftragnehmerin binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

(7) Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Auftragnehmerin dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Auftragnehmerin dabei verdienstlich wurde. 

(8) Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Auftragnehmerin ein.


§ 13 Fremdleistungen/Beauftragung Dritter 

(1) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 

(2) Soweit die Auftragnehmerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. 

(3) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Auftragnehmerin wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Wenn die Beauftragung im Namen der Auftragnehmerin erfolgt, gelten die AGB der Auftragnehmerin. Wenn der Kunde den Dritten direkt in seinem eigenen Namen beauftragt, so geht der Kunde einen Vertrag mit dem Dritten ein. In diesem Fall gelten die AGB des jeweiligen Dritten. 

(4) In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit  hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit der Auftragnehmerin aus wichtigem Grund. 

(5) Kommt die Beauftragung Dritter durch zusätzliche, nicht im Angebot der Auftragnehmerin inkludierten Dienstleistungen zustande, beispielsweise die Beauftragung eines externen Lektors oder Grafikers, so sind die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten vom Kunden gesondert und abseits des Honorars der Auftragnehmerin zu tragen. 


§ 14 Vorzeitige Auflösung

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet.

(2) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftragnehmerin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


§ 15 Honorar

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten für alle Projekte folgende Zahlungsvarianten:
Variante 1: Einmalzahlung bei Auftragserteilung mit 5 % Nachlass.
Variante 2: 50 % Anzahlung und 50 % drei Monate nach Auftragserteilung.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Aufträge der Auftragnehmerin innerhalb von 7 Werktagen freizugeben oder etwaige Änderungen mitzuteilen. Sollte der Kunde innerhalb von 7 Werktagen keine Rückmeldung geben, so erklärt er sich für die Ergebnisse einverstanden. Die Zahlung ist, wie in der Angebotsbestätigung vereinbart, auch bei Abnahmeverzug durch den Kunden in voller Höhe fällig.

(3) Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Auftragnehmerin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

(4) Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, die im jeweiligen Angebot nicht enthalten, aber vom Kunden gewünscht sind, sowie für Änderungswunsche, die den Rahmen des Angebots übersteigen oder die der Kunde erst nach Abnahme und Freigabe der Leistung (Projektabschluss) bekanntgibt. Dies gilt auch über das Angebot hinausgehende Feedbackschleifen. Alle bei der Auftragnehmerin entstehenden Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

(5) Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin gelten nur für das jeweils aktuelle Angebot.

(6) Ein Kostenvoranschlag, den der Kunde in schriftlicher Form annimmt, gilt als akzeptiert und kann vom Kunden nachträglich nicht mehr abgewiesen werden.

(7) Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Auftragnehmerin - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch die Auftragnehmerin - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Auftragnehmerin begründet ist, hat der Kunde der Auftragnehmerin darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten.

Des Weiteren ist die Auftragnehmerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Auftragnehmerin, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzustellen.

Der Kunde erhält nach vollständigem Zahlungseingang des gesamten Honorars die Nutzungsrechte. Beim Ghostwriting und bei der Buchproduktion verzichtet die Auftragnehmerin auf das Namensnennungsrecht, außer es ist etwas Anderes vereinbart (z.B. Co-Autorenschaft).


§ 16 Zahlung, Eigentumsvorbehalt

(1) Das Honorar ist ab Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Auftragnehmerin gelieferte Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Auftragnehmerin.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Auftragnehmerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

(3) Im Falle des Zahlungsverzuges des  Kunden kann die Auftragnehmerin sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

(4) Des Weiteren ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

(5) Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.


§ 17 Eigentumsrecht, Urheberrecht und Nutzungsrecht

(1) Alle Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Aufnahmen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Auftragnehmerin und können von der Auftragnehmerin jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Auftragnehmerin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

(2) Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Auftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung seitens der Auftragnehmerin und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind des Urhebers sowie mit Erwähnung und Beschreibung der Änderungen zulässig.

(3) Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung seitens der Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmerin und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

(4) Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin bzw. von Produkten, für welche die Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftrages, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung seitens der Auftragnehmerin notwendig.

(5) Der Kunde haftet der Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.


§ 18 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich grundsätzlich zur Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Auftrags bis zur Veröffentlichung.

(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zudem zur Geheimhaltung jener Informationen, die nicht im Rahmen des jeweiligen Auftrags veröffentlicht werden, unabhängig von der Form der Veröffentlichung (Buch, Copywriting, Strategische Beratung etc.).


§ 19 Kennzeichnung

(1) Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Webseite mit Namen, Firmenlogo, Buchcover und Buchsatz auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenznachweis).


§ 20 Gewährleistung

(1) Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und abgenommen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

(2) Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin zu. Die Auftragnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde für die Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

(3) Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Auftragnehmerin haftet im Falle von Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

(4) Sämtliche von der Auftragnehmerin verfasste Texte werden lektoriert und mehrfach Korrektur gelesen. Dies garantiert jedoch nicht die absolute Fehlerlosigkeit des Textes. Generell kann eine 100%ige Fehlerlosigkeit nicht gewährleistet werden.


§ 21 Haftung und Produkthaftung

(1) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Auftragnehmerin und die der Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute".

(2) Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die auf Grund der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung (z.B. Buch) gegen dem Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Auftragnehmerin. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto- Auftragswert begrenzt.


§ 22 Datenschutz und Verschwiegenheit

(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

(2) Der Kunde und die Auftragnehmerin verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für den jeweiligen Auftrag und dessen Inhalt selbst und besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.


§ 23 Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

§ 24 Gerichtsstand

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Hamburg, Deutschland.

(2) Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.


§ 25 Sonstige Bestimmungen

Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


© Die Vervielfältigung dieser AGBs ist verboten.